Vertrags- und Lieferbedingungen der
IWF Institut für werkzeuglose Fertigung GmbH,
– im weiteren IWF genannt –
(Stand 03/2015)

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen, im nachfolgenden AGB genannt, gelten für sämtliche von dem IWF angebotenen und durchgeführten Angebote, Leistungen, Lieferungen und sonstigen Verträge.

Sämtliche vertraglichen Absprachen und Regelungen, ebenso deren Ergänzungen oder Änderungen, bedürfen der Schriftform und der Bestätigung durch IWF. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Ein Auftrag ist an das IWF erst dann wirksam erteilt, wenn das IWF den Auftrag schriftlich bestätigt.

Alle Angebote von dem IWF sind freibleibend. Pauschal- oder Festangebote werden nur gesondert schriftlich vereinbart.

Diese AGB gelten bei ständigen oder fortlaufenden Geschäftsbeziehungen, wenn deren Inhalt dem Kunden aus vorherigen Geschäften bekannt ist, auch dann, wenn sie nicht jeder Auftragsbestätigung von dem IWF beigefügt sind oder darauf hingewiesen wird.

Anderslautende AGB des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von dem IWF ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

2. Preise

Sämtliche Preise gelten netto ab Werk.

Weitere Leistungen wie Verpackung, Zoll, Lieferung, Versicherung etc. sind nicht in den Preisen enthalten und müssen separat verhandelt und vergütet werden.

Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in aktueller Höhe.

IWF ist an die Preise vorangegangener Verträge nicht gebunden.

Lieferfristen

Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt eine Lieferfrist als eingehalten. Bei unvorhersehbaren technischen Störungen oder Ausfällen kann IWF die Lieferfrist in zumutbarem Rahmen überschreiten. Bei höherer Gewalt, zu der auch Streiks gehören, ist die Lieferfrist entsprechend zu verlängern.

Lieferung

Verpackung, Versandart und Versandweg werden von IWF frei bestimmt, wenn nicht anderes vereinbart ist. Bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit Verlassen des Werkgeländes von dem IWF auf den Kunden über.

Bei von dem Kunden zu vertretenen Verzögerungen der Auslieferung geht die Gefahr mit der Bestätigung der Auslieferungsbereitschaft auf den Kunden über. Soweit vereinbart, sind die Liefergegenstände gegen Transport-, Lager-, Bruch- und Feuerschäden versichert. Die Kosten der Versicherung sind gemäß Ziffer 2. von dem Kunden zu zahlen.

Eigenschaften des Liefergegenstandes

Zugesicherte Eigenschaften sind nur dann verbindlich, wenn sie von dem IWF in der schriftlichen Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Der normale Maßstab für die Ausführung und Qualität sind die von dem Kunden zur Verfügung gestellten Auswahlmuster. Hinweise auf technische Normen dienen der Leistungsbeschreibung und sind verbindlich.

Für die Richtigkeit und die Wiederverwertbarkeit von Computerdateien und -programmen übernimmt das IWF keine Haftung. Die Garantie- und Gewährleistungspflichten des IWF erstrecken sich nicht auf diesen Bereich. Eingesetzte oder verwendete Files dienen lediglich der Dokumentation und unterliegen keinem Upgrade-Service.

Bei der Zusicherung bestimmter Eigenschaften haftet das IWF für Mangelfolgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Kostenfreie Beratungen durch das IWF außerhalb der Vertragsleistung sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keine Ansprüche des Kunden aus.

Technische Blätter zu den von dem IWF gefertigten und gelieferten Teilen werden nach einem gesonderten schriftlichen Auftrag des Kunden von dem IWF gestaltet und gepflegt. Diese Arbeiten sind von dem Kunden gesondert zu vergüten.

Mängelhaftung

Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Es gilt § 377 HGB. Bei versteckten Mängeln gilt eine Anzeige- und Rügefrist von einer Woche ab Kenntnis des Mangels. Gewährleistungsansprüche verjähren in beiden Fällen sechs Monate nach Wareneingang.

Bei berechtigten Mängeln hat das IWF das Recht zur zweifachen Nachbesserung. Wahlweise kann das IWF auch eine Neulieferung durchführen. In diesem Fall fällt das mangelhafte Teil wieder in den Besitz und das Eigentum des IWF.

Unsachgemäße Behandlung, eigenmächtige Nachbearbeitung, Umbau oder Anbau fremder Teile, die Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs-, Bedien-, Sicherheits- und Wartungsvorgaben oder -empfehlungen sowie sämtliche substanz- oder funktionsverändernden Eingriffe schließen jegliche Garantie und Gewährleistung des IWF aus.

Haftungsumfang

Das IWF führt im Auftrag des Kunden Machbarkeitsstudien durch und produziert ausschließlich Prototypen als Muster für die industrielle Fertigung durch den Kunden selbst. Die von dem IWF gefertigten und gelieferten Teile sind keine Endprodukte. Eine Serienreife der von dem IWF gelieferten Teile ist weder beabsichtigt noch von dem IWF geschuldet. Die Funktionsfähigkeit der von dem IWF gefertigten Teile für den direkten industriellen Einsatz und den Verkauf sowie für sonstige unmittelbare zweckgebundene Verwendungen ist von dem IWF weder geschuldet noch werden damit verbundene Eigenschaften gewährleistet. Der Kunde selbst trägt die Pflicht für die Weiterentwicklung bis zum Endprodukt. Jegliche Form der Haftung, insbesondere der Produkthaftung, des IWF gegenüber Endkunden oder weiteren Verwendern ist ausgeschlossen. Der Kunde stellt das IWF insofern von jeglicher Haftung frei.

Das IWF haftet in dem oben beschriebenen Umfang für seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des IWF bei unverschuldetem Produktionsausfall wird ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Ausfall der Energieversorgung, bei unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignissen wie höherer Gewalt, Unfällen sowie bei Streiks jeglicher Art.

Vorlagen

Maßgeblich für die vertragliche Ausführung hinsichtlich Qualität und Maßstab sind die von dem Kunden zur Verfügung gestellten CAD-Modelle und/oder Dateien sowie die von dem IWF erstellten und von dem Kunden schriftlich genehmigten Skizzen, Zeichnungen, Entwürfe und Pläne. Mängelrügen und Garantieleistungen können nur auf der Grundlage dieser Vorlagen geltend gemacht werden.

Sorgfaltspflichten

Bei der Aufbewahrung und Pflege von Gegenständen, die der Kunde überlassen hat, hat das IWF die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden. Die Versicherungs- und Wartungskosten trägt der Kunde. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Auftrag abgeschlossen ist und der Kunde trotz der Aufforderung durch das IWF die überlassenen Gegenstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholt.

Zahlungen

Das IWF stellt seine Rechnungen ausschließlich in EURO, die Zahlungen an das IWF sind in EURO zu leisten. Grundsätzlich sind Zahlungen auf Rechnungen sofort fällig. Bei der Überschreitung vereinbarter Zahlungsziele ist das IWF berechtigt, Jahreszinsen zu 8% -Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

Das IWF ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

Bei längerfristiger Zusammenarbeit ist das IWF berechtigt, dem Stand der erbrachten Leistungen und dem Materialaufwand entsprechend Zwischenrechnungen zu stellen.

Schutzrechte

Der Kunde ist alleine und vollumfänglich für die Beachtung von Schutzrechten Dritter verantwortlich. IWF übernimmt keine Pflichten zur Prüfung bestehender Schutzrechte Dritter. Werden unberechtigterweise Schutzrechte Dritter berührt, kann das IWF von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten und ihm die bis dahin geleisteten Arbeiten in Rechnung stellen.

Der Kunde stellt das IWF von sämtlichen sich aus Schutzrechtsverletzungen ergebenden Ansprüchen frei, die sich aus der Nutzung oder Verwendung der von dem Kunden zur Verfügung gestellter Mustern, Proben, Prototypen, Entwürfen, Plänen und jeglichen weiteren Vorlagen und Vorgaben ergeben, und verpflichtet sich zum Ersatz sämtlicher Schäden.

Geheimhaltung

Sämtliche anlässlich der Vertragsbeziehung ausgetauschten Informationen, Erkenntnissen und Andeutungen, Daten und vertraulichen Ratschläge, in schriftlicher, in wörtlicher und in elektronischer Form, unterliegen strenger Geheimhaltung. Dies gilt insbesondere für Neu- oder Weiterentwicklungen. Alle in die betrieblichen Vorgänge eingeschalteten Mitarbeiter sind, auch über den arbeitsrechtlichen Rahmen hinaus, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Anweisung zur Geheimhaltung ist dem anderen Vertragsteil auf Verlangen nachzuweisen.

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit fort.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle von dem IWF zu erbringenden Leistungen ist der Hauptsitz des IWF.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Köln. Das IWF ist jedoch auch berechtigt , an dem Sitz des Kunden zu klagen.

Rechtsgeltung

Für alle Ansprüche aus dem Vertrag und dessen Nebenpflichten sowie auch für die Geltung dieser Bedingungen des IWF gilt ausschließlich Deutsches Recht in seiner aktuellen Fassung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam, so bleiben die sonstigen Teile davon unberührt. Die unwirksamen Klauseln werden durch sinngemäße und wirksame Klauseln ersetzt, welche dem Zweck und den Anforderungen des Vertrags entsprechen.